Entsprechend dem Zivilgesetz:
Das Recht der Persoenlichkeit
Art. 11
1 Rechtsfaehig ist jedermann.
2 Fuer alle Menschen besteht demgemaess in den Schranken der Rechts-ordnung die gleiche Faehigkeit, Rechte und Pflichten zu haben.
Art. 2830
1 Wer in seiner Persoenlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu sei-nem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
Art. 28a31
1 Der Klaeger kann dem Gericht beantragen:
1. eine drohende Verletzung zu verbieten;
2. eine bestehende Verletzung zu beseitigen;
3. die Widerrechtlichkeit einer Verletzung festzustellen, wenn sich diese weiterhin stoerend auswirkt
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Muster Formular Pdf
https://www.stadt-zuerich.ch/content/dam/stzh/portal/Deutsch/Friedensrichteramt/formulare-und-merkblaetter/Schlichtungsgesuch_Pers%C3%B6nlichkeitsverletzung_Stadt%20Z%C3%BCrich.pdf
Das Recht der Persoenlichkeit
Art. 11
1 Rechtsfaehig ist jedermann.
2 Fuer alle Menschen besteht demgemaess in den Schranken der Rechts-ordnung die gleiche Faehigkeit, Rechte und Pflichten zu haben.
Art. 2830
1 Wer in seiner Persoenlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu sei-nem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
Art. 28a31
1 Der Klaeger kann dem Gericht beantragen:
1. eine drohende Verletzung zu verbieten;
2. eine bestehende Verletzung zu beseitigen;
3. die Widerrechtlichkeit einer Verletzung festzustellen, wenn sich diese weiterhin stoerend auswirkt
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