Montag, 18. Mai 2015

Die Freizügigkeits-Stiftungen

welche die Auflagen tragen, entsprechend dem BVG, zu tragen, werden Belastungen aufgetragen, durch BVG-Fond-Anbieter, mit den gleichen BVG-Auflagen, dass mit der Zeichnung, von BVG Fonds und die Einbindung, in die Freizügigkeits-Stiftung, sich die Auflagen summieren und mit Anlage, als privates Freizügigkeits-Depot, die Belastungen, ohne Freizügigkeits-Stiftung, mit den gleichen Auflagen, sich in den Ausgleich tragen und Cash-Flow, den Depot-Dienstleistern zutragen..

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